AG Dortmund: Umlage Wartungskosten für gemietete Rauchmelder
Wann können die Wartungskosten für gemietete Rauchmelder auf den Mieter umgelegt werden?
Zur Umlage der Kosten für Rauchwarnmelder-Wartung
Obliegt die Wartung der Rauchwarnmelder laut Landesbauordnung dem Mieter, kann der Vermieter Wartungskosten nur dann als Betriebskosten umlegen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Dieser Auffassung ist das AG Dortmund.
Hintergrund: Vermieter legt Rauchwarnmelder-Wartung um
Der Vermieter und die Mieter einer Wohnung in Dortmund streiten über die Kosten für die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern. Das Mietverhältnis besteht seit 1999. Im Mietvertrag ist aufgeführt, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind. Eine gesonderte Regelung für Rauchmelder enthält der Mietvertrag nicht.
Der Vermieter brachte im Verlauf des Mietverhältnisses in der Wohnung Rauchwarnmelder an. Er hat diese nicht gekauft, sondern angemietet. Laut der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung obliegt es dem Nutzer der Wohnung, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen.
Quelle: haufe.de
(AG Dortmund, Urteil v. 30.1.2017, 423 C 8482/16)
Weiterführende Links
- Urteil AG Dortmund: AG Dortmund, Urteil v. 30.1.2017, 423 C 8482/16
- Verfahrensgang und weitere Links: dejure.org