AG Mannheim: Eigenbedarf vorgetäuscht, Schadensersatz verjährt nach drei Jahren
Ein Schadensersatz wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verjährt er.
Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter die zugrundeliegenden Tatsachen kannte.
Quelle: haufe.de
(AG Mannheim, Urteil v. 3.5.2017, 8 C 6/16)
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- Urteil AG Mannheim: AG Mannheim, Urteil v. 3.5.2017, 8 C 6/16