BGH beschränkt Vermieter bei Eigenbedarfskündigungen
Künftig ist eine Eigenbedarfskündigung, um die Immobilie für beruflichen oder geschäftlichen Zwecken zu nutzen, erheblich eigeschränkt. Diese ist nicht dem gesetzlich geregelten Eigenbedarf zu Wohnzwecken gleichzustellen.
BGH formuliert Leitlinien zum Umgang mit Wohnraumkündigungen wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs
Zur Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung von Wohnraum zur künftigen Nutzung als Gewerbefläche
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.
(Quelle kostenlose-urteile.de)
(BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16)
Weiterführende Links
- Urteil BGH: BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 45/16
- Verfahrensgang und weitere Links: dejure.org
- Nachricht faz.net: Kündigung bei Eigenbedarf: „Richter könnten auch einfach nur würfeln“
- Nachricht haufe.de: Kündigung einer Mietwohnung für berufliche Nutzung wird schwerer